Direktvermarktung


Know-how und langjährige Erfahrung

Als Projektierer begleiten wir Sie bereits seit vielen Jahren bei Ihrer Energiewende.
Als Partner in der Direktvermarktung stehen wir Ihnen darüber hinaus ebenfalls als starker Profi zur Seite. Wir übernehmen für Sie die Vermarktung und Abrechnung des von Ihnen produzierten Stroms. Eine optimale Vermarktung setzt großes Know-how und langjährige Erfahrung im Bereich der Stromerzeugung voraus. BioTec NRW bringt dieses Know-how für Sie mit und bietet Ihnen jetzt eine einfache und wirtschaftliche Möglichkeit, in die Direktvermarktung einzusteigen.

Unser Ziel: eine verantwortungsvolle Integration Ihrer erneuerbaren Energien ins System. Von der Erzeugung bis zum Verbrauch: Wir stellen gemeinsam mit Ihnen unter Beweis, dass sich die Energiewende ökonomisch und ökologisch für alle Beteiligten auszahlt.


Neuanlagen


Verpflichtende Direktvermarktung



Mit dem EEG 2014 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen im Bereich Wind und Solar ab 500 kW Pflicht. Seit 01.01.2016 gilt dies auch für neu in Betrieb genommene Anlagen ab 100 kW. Damit entfällt die bisherige EEG-Einspeisevergütung. Als Einnahme für den eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter erhalten Sie den an der Strombörse erzielten Verkaufspreis und eine Marktprämie. Die Marktprämie gleicht hierbei die Differenz vom Börsenstrompreis zu dem individuell anzulegenden Wert Ihrer Anlage aus.


Bestandsanlagen


Marktprämie und Marktprämienmodell



Auch für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, ist die Teilnahme an der Direktvermarktung von Strom aus Windenergie und Solarenergie durch die im EEG 2012 bzw. EEG 2014 verankerten Bestimmungen interessant. Durch einen festen Aufschlag von 0,4 Cent / kWh auf die Marktprämie können Betreiber mit der Teilnahme am Marktprämienmodell gegenüber der Einspeisevergütung erhebliche Mehrerlöse erzielen. Auch für Bestandsanlagen gilt jedoch mit dem EEG 2014 eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit.


Fernsteuerbarkeit


Marktprämie sichern



Den Anspruch auf die Marktprämie können Anlagenbetreiber jedoch erst dann geltend machen, wenn die Anlage spätestens zu Beginn des zweiten Monats nach Inbetriebnahme der Fernsteuereinheit nachweislich fernsteuerbar ist. Die Fernsteuerbarkeit für entsprechende Photovoltaik-Anlagen und Windanlagen nach dem 1.1.2016 ist zwingend erforderlich. Die BioTec NRW hilft Ihnen gern bei der individuellen Auswahl der geeigneten Fernsteuereinheit.